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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AVLB)

1. Begriffbestimmungen

1.1  Enza Zaden: Enza Zaden Deutschland GmbH & Co. KG mit Sitz in 67125 Dannstadt-Schauernheim

1.2 Käufer: jede natürliche oder juristische Person, die Partei eines Kaufvertrages mit Enza Zaden über Produkte im Sinne dieser AVLB ist

1.3 Parteien: Enza Zaden und der Käufer

1.4 Partei: entweder Enza Zaden oder der Käufer

1.5 Produkte: Saat- und/oder Pflanzgut, welches Gegenstand eines Kaufvertrages der Parteien ist

1.6 Aufbereitung: die Saatgutbehandlung zur Verbesserung der Aussaatfähigkeit, der Keimfähigkeit, der Pflanzenqualität und/oder zur Vorbeugung vor Schaderregern und/oder Krankheiten

1.7 Preisliste: die von Enza Zaden wiederkehrend veröffentlichte Übersicht über die Verkaufspreise ihrer Produkte

1.8 Incoterms 2000: Incoterms 2000 der International Chamber of Commerce in Paris (ICC)

1.9 Produktbeschreibung: die Angaben in Anhang 1

1.10 Resistenz: die Angaben und Begrifflichkeiten in Anhang 2

1.11 Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz Breitenweg 71 D-67435 Neustadt-Weinstr.

1.12 Auftragsbestätigung: die schriftliche Bestätigung der durch den Käufer abgegebenen Bestellung von Produkten durch Enza Zaden.

1.13 Angebot: ein von ENZA Zaden gegenüber dem Käufer abgegebenes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über Produkte.

2. Anwendungsbereich

2.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AVLB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die Produkte zum Gegenstand haben.

2.2 Die AVLB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

2.3 Die AVLB werden vom Käufer spätestens mit der Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung.

2.4 Abweichende Bedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.


2.4 Abweichungen von diesen AVLB sind nur wirksam, soweit sie von den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

2.5 Die Anlage 1 (Produktbeschreibung) und die Anlage 2 (Resistenz) sind Bestandteil der AVLB.

2.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die AVLB Saatgut eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.

3. Auftrag und Auftragsbestätigung

3.1 Für Verkäufe durch Enza Zaden gelten die Preise, die in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste ausgewiesen sind.

3.2 Angebote von Enza Zaden sind freibleibend. An im Einzelfall nicht freibleibende abgegebene Angebote ist Enza Zaden längstens für die Dauer von fünf Werktagen ab Zugang des Angebots gebunden.

3.3 Der Vertragsschluss zwischen Enza Zaden und dem Käufer erfolgt durch wirksame Annahme eines Angebots (unbeschadet von Ziffer 3.2) oder durch Schweigen des Käufers auf die Auftragsbestätigung. Vor wirksamer Annahme eines gültigen Verkaufsangebots oder vor Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer bestehen zwischen den Parteien keinerlei Rechte oder Pflichten.

3.4 Sämtliche Verkäufe erfolgen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Enza Zaden übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko. Für den Fall, dass es Enza Zaden nicht möglich ist, mit den ihr zur Verfügung stehenden Produkten sämtliche Käufer zu beliefern, behält sich Enza Zaden eine anteilige Kürzung der Lieferungen vor. Enza Zaden ist zur Lieferung nicht verpflichtet, soweit es Enza Zaden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Produkte zu liefern. Eine Verpflichtung von Enza Zaden zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 10.

3.5 Der Käufer hat Enza Zaden bei Auftragserteilung sämtliche Dokumente  zu benennen (insbesondere Zertifikate, Produktbeschreibungen, Rechnungsbelege) und jegliche Informationen zu geben, die für die Einfuhr der Produkte in das vom Käufer bestimmte Land erforderlich sind (insbesondere phythosanitäre Bestimmungen und sonstige Einfuhrbestimmungen und -formalitäten).

3.6 Soweit der Käufer die in 3.5 genannten Pflichten nicht erfüllt und infolge dessen die Lieferung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, stellt die Nichtlieferung oder die spätere Lieferung keine Pflichtverletzung seitens Enza Zaden dar. Der Käufer haftet für Schäden, die Enza Zaden durch die schuldhafte Nichterfüllung der Pflichten in 3.5 genannten Pflichten entstehen.

 


4. Preise und Berechnung

4.1 Sämtliche von Enza Zaden in der Preisliste und/oder in Angeboten angegebenen Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich jeweils einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro bei einem Bestellwert von unter 50 Euro, Transport- und Versicherungskosten, der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben

4.2        Die Berechnung erfolgt für jede Sorte, jede Auftragsposition, jede Packungsgröße und jeden Liefertermin getrennt. Die in den Preisstaffeln angegebene Preise gelten ab den in der Staffelposition angegebenen Mengen. Abweichend hiervon gilt der 100g-Preis ab 50g und der 1 kg-Preis ab 500g. Für Ware die in Einheiten geführt wird gilt der Preis je Einheit.
Mengen unter den im Katalog angegebenen Mindestmengen werden nicht abgegeben. Gewichtsteile und Kornzahlen werden mindestens mit 2,50 Euro, jedoch nicht unter dem Portionspreis berechnet. Für Gärtnerkunden gilt: bei Aufträgen im Werte von mehr als 100,- Euro erfolgt die Lieferung portofrei. Sondergebühren und Mehrkosten einer verteuerten Versandart gehen zu Lasten des Käufers. Für Kleinpackungen wird ein Aufschlag i.H.v. 0,20 Euro je Packung berechnet. Zusammenfassung von separat eintreffenden Aufträgen ist grundsätzlich nicht möglich.

4.3 Enza Zaden stellt dem Käufer das Produkt zuzüglich der in 4.1 und 4.2 genannten Kosten in Rechnung.


5. Rückritt des Käufers ohne gesetzlichen Grund

Falls der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen, hat er 10 Prozent der Rechnungssumme an Enza Zaden zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass Enza Zaden durch den Rücktritt ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht von Enza Zaden, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

6. Lieferung

6.1 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert Enza Zaden spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat (Versandverfügung). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann Enza Zaden vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn Enza Zaden dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nichtverfügten Teiles.

6.2 Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem Enza Zaden die Versandverfügung zugeht, so gilt im Zweifel sofortige Lieferung gemäß Ziffer 6.3 als vereinbart.

6.3 Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:

„Eilt“, binnen 5 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
„Sofort“, binnen 10 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
„Anfang eines Monats“, in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;
„Mitte eines Monats“, in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich;
„Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;
„Rechtzeitig zur Aussaat“, frühestens binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung.

6.4 Ist kein Liefertermin oder keine Lieferfrist vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Versand der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Zahlung der für den Versand nach dem benannten Zielort anfälligen Frachtgebühr (CPT) Incoterms 2000.

6.5 Mit Aufgabe der Produkte zum Versand nach dem vom Käufer benannten Zielort geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Käufer ermächtigt Enza Zaden, das Versandunternehmen auszuwählen und dem Käufer die Transportkosten in Rechnung zu stellen.

6.6 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.

6.7 Liefert Enza Zaden nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer eine Nachfrist von mindestens 3 Werktagen zur Leistung zu setzen. Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 6.6 entsprechend. Liefert Enza Zaden innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn Enza Zaden die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Hat Enza Zaden trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nicht bewirkten Teilleistung Entsprechendes. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn die Teilleistung für ihn unzumutbar ist.

6.8 Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu 5 von Hundert der im Vertrag genannten Menge zuwenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich.

7. Zahlungen

7.1 Zahlungen sind vom Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Euro bargeldlos auf das von Enza Zaden benannte Konto zu leisten.

7.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von Enza Zaden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem selbem Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

7.3 Der Käufer gerät ohne Mahnung in Verzug, soweit er die Zahlung nicht spätestens 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

7.4 Ist Ratenzahlung vereinbart, gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug, wenn er eine Rate zum vereinbarten Zeitpunkt nicht vollständig leistet. In diesem Fall werden sämtliche ausstehenden Raten sofort fällig.

7.5 Geldschulden des Käufers gegenüber Enza Zaden sind während des Verzuges mit 1 Prozent für den Kalendermonat zu verzinsen. Angebrochene Monate gelten als ganze Monate.

7.5 Enza Zaden ist berechtigt, fällige Forderungen ohne vorherige Ankündigung außergerichtlich einzuziehen.  Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden dem Käufer mit pauschal 15 Prozent der einzuziehenden Summe, mindestens aber mit 250 Euro in Rechnung gestellt, es sei denn der Käufer weist nach, dass Enza Zaden ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.6 Zahlungen des Käufers werden zunächst auf die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung angerechnet, dann auf die Zinsen der jeweils ältesten Forderung und erst dann auf die jeweils älteste Forderung.

7.8 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von Enza Zaden.

7.9 Wird Enza Zaden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist Enza Zaden befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist Enza Zaden nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

8. Produktinformationen und Eignung der Produkte

8.1 Sämtliche Abbildungen, Katalogangaben und Erklärungen, die von Enza Zaden im Hinblick auf die Qualität, die Zusammensetzung, das Gewicht, die Maßeinheit, jegliche Form der Saatgutbehandlung, die Anwendungsgebiete und die Eigenschaften der Produkte abgegeben werden, beruhen auf von Enza Zaden durchgeführten Untersuchungen und auf praktischen Erfahrungen von Enza Zaden.

8.2 Der Käufer erkennt an, dass sämtliche Informationen die von Enza Zaden in Bezug auf die Qualität (insbesondere Keimfähigkeit, technische oder genetische Reinheit, Saatgutgesundheit) und Leistungsmerkmale der Produkte gegeben werden, sich ausschließlich auf die von Enza Zaden durchgeführten Untersuchungen, das dabei verwendete Saatgutmuster und die spezifischen Bedingungen, unter denen die Untersuchung durchgeführt wurde, beziehen. Der Käufer erkennt an, dass die vorstehend erwähnten Informationen weder ausdrückliche noch stillschweigende Zusagen im Hinblick auf die Beschaffenheit des Produktes beinhalten und dass aus diesen Informationen keinerlei Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden können.

8.3 Die vom Käufer mit den gelieferten Produkten erzielten Ergebnisse sind insbesondere abhängig vom Anbauort, den dortigen Bedingungen vor und nach dem Anbau, der Lagerung der Produkte durch den Käufer, der Bodenbe-schaffenheit und der vom Käufer angewendeten Pflanzenschutzmethoden. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Käufers, sich der Eignung der gelieferten Produkte unter den verschiedenen Bedingungen und zu den verschiedenen Verwendungszwecken zu vergewissern.

8.4 Enza Zaden unterstützt den Käufer mit Produktinformationen, wobei Abweichungen der mit den Produkten erzielten Ergebnisse von der Produktinformation keinerlei Haftungsansprüche gegenüber Enza Zaden begründen. Enza Zaden haftet nicht für Informationen, die gemäß Anhang 2 in Bezug auf Resistenzen des jeweiligen Produktes und/oder Resistenzen des jeweiligen Produktes gegenüber Krankheiten gegeben werden.

8.5 Enza Zaden übernimmt keine Haftung für Produkte, die vom Käufer oder Dritten aufbereitet, bearbeitet oder in sonstiger Weise behandelt wurden.

8.6 Dem Käufer ist bekannt, dass die von Enza Zaden gelieferten Produkte weder für die menschliche noch für tierische Ernährung geeignet sind.

8.7 Das von uns angebotene Saatgut von Enza Zaden-Sorten ist nicht gentechnisch verändert. Dies ist unseres Wissens auch bei keiner der in unserem Katalog gelisteten Sorte anderer Züchter der Fall. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben.

9. Mängelrügen

9.1 Der Käufer hat die Produkte wenn möglich bei Übergabe, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich nach Übergabe auf Mängel zu untersuchen, insbesondere darauf, ob - jeweils gemäß Lieferschein/Auftragsbestätigung - das bestellte Produkt geliefert wurde, die bestellte Menge geliefert wurde und ob das Produkt die zwischen den Parteien vereinbarten Qualitätsanforderungen erfüllt.

9.2 Der Käufer hat Enza Zaden über bei Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab Untersuchung schriftlich zu informieren (Mängelrüge). Im Falle nicht erkennbarer Mängel hat der Käufer  Enza Zaden innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu informieren.

9.3 Die Mängelrüge muss die Seed Lot Nummer, die Etikettangaben, die Rechnungsnummer sowie eine Beschreibung des gerügten Mangels beinhalten, die es Enza Zaden oder einem externen Experten ermöglicht, den gerügten Mangel zu überprüfen.

9.4 Der Käufer ist zur Rücksendung des Produktes an Enza Zaden nicht berechtigt, soweit dazu nicht die schriftliche Zustimmung von Enza Zaden erteilt wurde.

9.5 Nach Ablauf der in 9.2 genannten Fristen ist die Geltendmachung von Mängeln des gelieferten Produkts ausgeschlossen.

9.6 Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß 9.7 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Der Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn Enza Zaden den Mangel anerkannt hat.

9.7 Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der Saatgutprüfstellen (siehe beigefügtes Verzeichnis) zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an Enza Zaden zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgutbehörde bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgutbe-hörde bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.

9.8 Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt Enza Zaden eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der Enza Zaden und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgutbehörde benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1 Enza Zaden ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, Enza Zaden verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

10.2 Bei Sachmängeln, für die Enza Zaden haftet, leistet Enza Zaden nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn Enza Zaden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

10.3 Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb eines Jahres. Das gleiche gilt für Schadensansprüche wegen Pflichtverletzungen von Enza Zaden, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, es sei denn, Enza Zaden verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

11. Höhere Gewalt

Solange und soweit die Durchführung des Vertrages für Enza Zaden unverschuldet unmöglich wird (Höhere Gewalt), ist Enza Zaden von der Leistungspflicht und jeglichen Schadensersatzansprüchen befreit. Fälle Höherer Gewalt sind insbesondere Krieg, Kriegsgefahr, Aufstände, Naturkatastrophen und – soweit von Enza Zaden nicht zu vertreten – Ernteausfälle, Überflutungen und sonstige Wassereinbrüche, Feuer, Streik, unvorhersehbare technische Störungen oder Zerstörungen an Produktions- oder sonstigen technischen Einrichtungen, Blockaden, Liefersperren, Einfur- und Ausfuhrverbote, Beschlagnahmung, fehlende Transportmöglichkeit, Nichtbelieferung oder verzögerte Belieferung durch Vorlieferanten.

12. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung

12.1 Sämtliche von Enza Zaden an den Käufer gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Enza Zaden bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen von Enza Zaden in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.

12.2 Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nach 12.1 erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für Enza Zaden vornimmt, ohne dass für Enza Zaden daraus Verpflichtungen entste¬hen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Enza Zaden gehörenden Waren steht Enza Zaden der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Enza Zaden und Käufer darüber einig, dass der Käufer Enza Zaden im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. ver¬bundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Enza Zaden verwahrt.

12.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.

12.4 Der Aufwuchs aus dem von Enza Zaden gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden Enza Zaden bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird von Enza Zaden unentgeltlich verwahrt.

12.5 Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen von Enza Zaden aus der Geschäftsverbindung an Enza Zaden abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch Enza Zaden für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis von Enza Zaden, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Enza Zaden verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

12.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich Enza Zaden mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im voraus an Enza Zaden abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

13.  Rechte des geistigen Eigentums und Verwendungsbestimmungen

13.1 Der Käufer stimmt mit Enza Zaden überein, dass sämtliche Rechte des geistigen Eigentums an den Produkten zu jeder Zeit vollständig bei Enza Zaden verbleiben und der Käufer zu keinem Zeitpunkt derartige Rechte an den Produkten erwirbt.

13.2 Der Käufer stimmt mit  Enza Zaden überein, dass ausschließlich Enza Zaden über die alleinigen Rechte an den Enza Zaden zustehenden Marken, Handelsbezeichnungen und Design (einschließlich Form- und Farbmustern) verfügt.

13.3 Der Käufer versichert, Enza Zaden zustehende Marken, Handelsbezeichnungen und Design oder mit diesen verwechselbare Marken, Handelsbezeichnungen und Design für sich weder einzutragen noch eingetragen zu haben.

13.4 Dem Käufer ist es untersagt, Enza Zaden zustehende Marken, Handelsbezeichnungen und Design zu welchem Zweck auch immer zu verwenden, soweit nicht eine abweichende schriftliche Genehmigung von Enza Zaden erteilt wird.

13.5 Dem Käufer ist die Verwendung der Produkte ausschließlich zur Erzeugung von Pflanzen zur menschlichen oder tierischen Ernährung gestattet. Dem Käufer ist es ausnahmslos untersagt, die Produkte und/oder deren Teile und oder/Erntegut für die Vermehrung oder Reproduktion in welcher Form auch immer zu verwenden.

13.6 Der Käufer erklärt sich mit jeglicher Überprüfung durch Enza Zaden im Hinblick auf mögliche Verletzungen der Rechte von Enza Zaden bereit und sichert seine Unterstützung bei dieser Überprüfung zu. Der Käufer wird dazu Enza Zaden oder einem von Enza Zaden beauftragten Dritten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen, insbesondere zu Gewächshäusern, Verwaltungs- und Anbaueinrichtigungen gestatten. Der Begriff Einrichtungen umfasst auch Einrichtungen Dritter, die im Auftrag von Enza Zaden handeln.

13.7 Der Käufer ist verpflichtet, Enza Zaden bei der Abwehr von Verletzungen von Enza Zaden zustehenden Rechten zu unterstützen.

13.8 Im Falle der Weitergabe von Produkten gleich zu welchem Zweck hat der Käufer seinen sämtlichen Abnehmern die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen aufzuerlegen.

14. Aussetzung und Kündigung

14.1 Falls eine der Parteien einer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt und die Pflichtverletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Beanstandung abstellt, hat die andere Partei das Recht, unbeschadet ihr zustehender Schadensersatzansprüche die Anwendung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen.

14.2 Für den Fall, dass sich der Käufer in Liquidation befindet, der Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig und Enza Zaden ist berechtigt, unbeschadet Enza Zaden zustehender Schadensersatzansprüche die Anwendung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen.

15. Anwendbares Recht

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16. Streitigkeiten

16.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anpruchstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten (siehe beigefügtes Verzeichnis) oder ein ordentliches Gericht entschieden.

16.2 Zuständig ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Anspruchsgegners zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ordentliche Gericht, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.

16.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgericht.

Anlage 1 - Produktspezifikationen

  1. Der Gemüseanbau in Westeuropa hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer spezialisierten und hochwertigen Aktivität entwickelt.

    Durch die ständig zunehmende Nachfrage nach einer besseren Qualität werden die Anforderungen, die die Gemüsebauunternehmen und Pflanzenzüchter an das Ausgangsmaterial stellen, immer höher.

    Insbesondere die Nachfrage nach spezifischen Saatgutformen und zusätzlichen Informationen über die Saatgutqualität hat stark zugenommen. Dies alles, um die Keimung und die gewünschte Pflanzenanzahl besser steuern zu können.

    Saatgut ist ein Naturprodukt. Das heißt, dass die sich häufig schnell ändernden Umweltverhältnisse Einfluss auf das letztendliche Ergebnis haben. Aus diesem Grund sind Angaben über das exakte Keimverhalten in Ihrem Praxisbetrieb sehr schwierig.

    Um trotzdem Ihren Wünschen so gut wie möglich zu entsprechen, wurden Qualitätsstandards für das Saatgut festgesetzt. Die erwähnten Keimzahlen sind Mindestwerte und werden gemäß den ISTA-Methoden festgestellt.

    In Fällen, in denen das Saatgut nicht den erwähnten Produktspezifikationen entspricht, werden wir Sie informieren.

  2. - Definitionen
    1. ‘Normalsaatgut’
      Normalsaatgut wird allgemein üblich keiner zusätzlichen Bearbeitung unterzogen. Es wird pro Gewicht und/oder per Stück verkauft, je nach Produkt. Normalsaatgut entspricht den EG-Normen.
    2. ‘Präzisionssaatgut’
      Präzisionssaatgut wird einer zusätzlichen Bearbeitung unterzogen. Es hat eine einheitliche Größe, eine Voraussetzung für einheitliche Keimung, eine hohe Keimkraft und wird per Stück verkauft.
    3. ‘Priming’
      Unter Priming versteht man eine Aktivierung des Keimprozesses mit dem Ziel, die Keimruhe zu brechen oder das auf diese Art behandelte Saatgut nach der Aussaat schneller bzw. gleichmäßiger aufgehen zu lassen. Primed Saatgut wird per Stück verkauft.
    4. ‘Topfpillen’
      Unter Pillieren versteht man das Ändern der Saatgutform durch Umhüllung mit Füllstoffen. Das Hauptziel bei dieser Methode ist die bessere Aussaatfähigkeit des Saatgutes. Den Topfpillen können auch Zusatzstoffe beigefügt sein. Pilliertes Saatgut wird per Stück verkauft.
    5. ‘Inkrustiertes Saatgut’
      Inkru-Plus, Basiscoat. Es handelt sich hierbei um eine völlig deckende, abriebfeste, staubfreie Rundumbeschichtung des Samens, wobei die ursprüngliche Form des Saatkorns erhalten bleibt. Zusatzstoffe können beigefügt werden. Inkrustiertes Saatgut, das auch Insektizid enthält, ist rot oder violett gefärbt. Verkauf in den meisten Fällen per Stück.
    6. ‘Keimkraft’
      Die prozentual angegebene Keimfähigkeit gilt zum Zeitpunkt der Auslieferung. Keimkraftzahlen werden im Labor nach ISTA-Vorschriften ermittelt.
    7. ‘Genetische Reinheit’
      Genetische Reinheit beschreibt den prozentualen Anteil von Pflanzen aus einer Saatgutpartie die der Sortenbeschreibung entsprechen.
  3. - Produktspezifikation

    Endivien:
    - Präzisionssaatgut KK 90%
    - Pillen KK 92%
    Blumenkohl
    - Präzisionssaatgut KK 90%,  Kalibrierung auf 0,20 oder 0,25 mm Rundsieb
    - genetische Reinheit 90%
    Andere Brassica-Arten
    - Präzisionssaatgut KK 90%,  Kalibrierung auf 0,20 oder 0,25 mm Rundsieb
    - genetische Reinheit 93%
    Zucchini
    - Präzisionssaatgut KK 92%
    - genetische Reinheit 97%
    Knollen-, Bleich-, Grün- und Schnittsellerie
    - Pillen KK 90%
    Knollenfenchel
    - Präzisionssaatgut KK 90%, Kalibrierung auf 0,50 mm Rundsieb oder 0,20 mm Schlitzsieb
    - Pillen KK 90%
    Treibgurken
    - Präzisionssaatgut KK 92%
    - genetische Reinheit 99%
    Paprika
    - Präzisionssaatgut KK 90%
    - genetische Reinheit 97%
    Porree
    - Präzisionssaatgut samenfeste Sorten KK 90%,
    - Präzisionssaatgut F1 Hybriden KK 85%,  Kalibrierung auf 0,20 oder 0,25 mm  Rundsieb
    Radies und Rettich
    - Präzisionssaatgut KK 92%, Kalibrierung auf 0,20 oder 0,25 mm  Rundsieb
    Kopfalat, Batavia, Eisberg, Romanasalat
    - Präzisionssaatgut KK 93%
    - Pillen KK 95%
    - genetische Reinheit 98%
    Andere Salate
    - Präzisionssaatgut KK 93%
    - Pillen KK 95%
    - genetische Reinheit 95%
    Tomaten F1 Hybriden
    - Präzisionssaatgut KK 92%
    - genetische Reinheit 98%
    Feldsalat
    - Präzisionssaatgut KK 85%, Kalibrierung auf 0,20 oder 0,25 mm  Rundsieb
    Chicorée
    - Präzisionssaatgut KK 85%, Kalibrierung auf 0,20 oder 0,25 mm  Rundsieb
    Möhren F1 Hybriden
    - Präzisionssaatgut KK 85%,  Kalibrierung auf 0,20 oder 0,25 mm  Rundsieb
    Zwiebeln
    - Präzisionssaatgut KK 93%
    Petersilie
    - Präzisionssaatgut KK 87%
    Spinat
    - Präzisionssaatgut KK 85%

Anlage 2

Terminologie

Es gibt unterschiedliche Grade der Spezifizität von Schädlingen oder Krankheitserregern in ihrem Verhältnis zu Pflanzen. Diese Spezifizität zu bestimmen erfordert normalerweise sehr ausgefeilte Analysemethoden. Die Antwort auf die Frage, ob eine Pflanze von einem Schädling oder Krankheitserreger befallen werden kann, hängt unter Umständen von dem jeweils angewandten Analyseverfahren ab. Wichtig zu betonen ist, dass ganz allgemein die Spezifizität von Schädlingen und Krankheitserregern zeitlichen und regionalen Schwankungen unterliegen kann, dass sie von Umweltfaktoren abhängt und dass neue Schadorganismen oder neue Krankheitserregerstämme entstehen können, die Resistenzen überwinden können.

1. Definitionen
Immunität: erleidet keinen Befall von einem bestimmten Schädling bzw. wird von einem bestimmten Krankheitserreger nicht infiziert.
Resistenz ist die Fähigkeit einer Pflanzensorte, Wachstum und Entwicklung des betreffenden Schädlings oder Krankheitserregers und/oder die von diesem verursachte Schädigung im Vergleich zu anfälligen Pflanzensorten unter vergleichbaren Umweltbedingungen und vergleichbarem Schädlings- und Krankheitserregerdruck zu begrenzen. Bei resistenten Sorten können bei hohem Schädlings- und Krankheitserregerdruck in gewissem Maße Krankheitssymptome oder Schädigungen auftreten.

Es werden zwei Resistenzgrade definiert:
Hohe/Standardresistenz (HR*): Pflanzensorten, die das Wachstum und die Entwicklung des betreffenden Schädlings oder Krankheitserregers bei normalem Schädlings- oder Krankheitserregerdruck im Vergleich zu anfälligen Sorten in hohem Maße begrenzen. Diese Pflanzensorten können jedoch bei hohem Schädlings- oder Krankheitserregerdruck in gewissem Maße Befallssymptome oder Schädigungen aufweisen. 
Mäßige/intermediäre Resistenz (IR*): Pflanzensorten, die das Wachstum und die Entwicklung des betreffenden Schädlings oder Krankheitserregers begrenzen, aber im Vergleich zu resistenten Sorten mehr Symptome oder Schädigungen aufweisen können. Mäßig/intermediär resistente Sorten werden immer noch weniger schwerwiegende Symptome oder Schädigungen aufweisen als anfällige Pflanzen, die unter vergleichbaren Umweltbedingungen und/ oder vergleichbarem Schädlings- oder Krankheitserregerdruck angebaut werden.
Anfälligkeit ist die Unfähigkeit einer Pflanzensorte, das Wachstum oder die Entwicklung eines bestimmten Schädlings oder Krankheitserregers einzuschränken.

2. Information zu den Sorten
Die Resistenzen unserer Züchtungen sind codiert (siehe Hauptkatalog oder auf unserer Website www.enzazaden.de ) falls nicht anderweitig vermerkt.
Bei Sorten mit Resistenzen gegen mehr als einen Erreger sind die Resitenzcodes getrennt durch „/“.
Wenn sich ein Resistenzcode auf eine bestimmte Rasse einer Krankheit bezieht, besteht kein Schutz gegen eine andere Rasse dieses Pathogens.

Bezieht sich die Resistenzangabe nicht auf eine bestimmte Rasse eines Erregers sondern auf unbestimmte, nicht spezifizierte Rassen, kann Enza Zaden nicht garantieren, dass die jeweilige Sorte trotzdem durch besagtes Pathogen infiziert wird.